LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.08.2015
L 16 AL 100/13
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 496/10

InsolvenzgeldEinbeziehung von UrlaubsgeldUrlaubsgeld als akzessorische ArbeitgeberleistungUrlaubsunabhängige Zahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 16 AL 100/13

DRsp Nr. 2016/11995

Insolvenzgeld Einbeziehung von Urlaubsgeld Urlaubsgeld als akzessorische Arbeitgeberleistung Urlaubsunabhängige Zahlung

1. Wird Urlaubsgeld als akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, ist es beim Insolvenzgeld nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre. 2. Wird es dagegen urlaubsunabhängig gezahlt, ist es wie jede andere jährliche Sonderzuwendung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Einbeziehung eines vollen, hilfsweise eines anteiligen Urlaubsgeldes.