LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2013
L 9 AL 274/11
Normen:
SGB III § 165; SGB III § 167; SGB III § 183 a.F.;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 50/10

InsolvenzgeldBerechnung der AnsdpruchshöheAnteilige Berücksichtigung bestimmter Jahressonderzahlungen

LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 274/11

DRsp Nr. 2014/767

Insolvenzgeld Berechnung der AnsdpruchshöheAnteilige Berücksichtigung bestimmter Jahressonderzahlungen

1. Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn man das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert. Das gilt nach dem Gesetz jedoch nur für jeweils drei Kalendermonate. 2. Bei Sonderzahlungen gilt es zu unterschieden: - Handelt es sich um Entgelt für die im vergangenen Jahreszeitraum erbrachte Arbeitsleistung, quasi um ein im letzten Beschäftigungsjahr "aufgestautes Arbeitsentgelt", so sind davon anteilig 3/12 der Jahressonderzahlung insolvenzgeldgesichert. - Anders ist dies beim Entgelt für Betriebstreue: Diese jährlichen Sonderzahlungen sind als echte Gratifikationen vom Erreichen eines Stichtages abhängig. Sie sind allein dann insolvenzgeldgesichert, wenn der Stichtag auch faktisch in den durch das InsG geschützten Zeitraum fällt; spätere Fälligkeit schließt die Berücksichtigung als Nettoentgelt-Bestandteil insoweit dann komplett aus.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts Augsburg vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165; SGB III § 167; SGB III § 183 a.F.;

Tatbestand