BAG - Urteil vom 06.10.2011
6 AZR 585/10
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 130; InsO 133 Abs. 1; InsO § 142; InsO 143 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 3 S. 1; InsO § 614 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 271
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 32/09
ArbG Nordhausen, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1166/06

Insolvenzanfechtung; Kenntnis i.S. von § 130 Abs. 2 InsO; Zahlung rückständiger Vergütung

BAG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 585/10

DRsp Nr. 2011/22118

Insolvenzanfechtung; Kenntnis i.S. von § 130 Abs. 2 InsO; Zahlung rückständiger Vergütung

1. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Höhe des ihm vom Arbeitgeber geschuldeten Gehalts kannte und wusste, dass der Arbeitgeber auch gegenüber anderen Arbeitnehmern mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand geraten war, verschaffte ihm noch nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditätslage des Arbeitgebers i.S. von § 130 Abs. 2 InsO. 2. Daraus, dass ein Arbeitnehmer keine Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen haben, kann nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer auch nicht wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers drohte und die Zahlungen die anderen Gläubiger benachteiligte.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2010 - 8 Sa 32/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 130; InsO 133 Abs. 1; InsO § 142; InsO 143 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 3 S. 1; InsO § 614 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.