Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses und um die Zahlung von Differenzvergütung.
Der am geborene Kläger war seit 15.02.1979 bei der D B als Beamter beschäftigt, seit 01.09.1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit der Privatisierung der D B ist er bei der Beklagten tätig.
Unter dem 08.01.1996 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.1996 für drei Jahre als Angestellter (Abteilungsleiter Filialbezirksleitung A ) eingesetzt wurde. Nach Modifizierung vom 17.11.1997 wurde dieser Arbeitsvertrag für die Zeit bis 31.12.1999 verlängert. Ab 01.07.1999 wurde der Kläger als Abteilungsleiter Filialbezirksleitung S für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Dem lag der Arbeitsvertrag vom 11.10.1999 zu Grunde, der durch Vertrag vom 26.06.2002 bis 30.06.2003 verlängert wurde.
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