LAG Köln - Urteil vom 11.06.2004
12 Sa 315/04
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 433
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3874/03

Insichbeurlaubung von Beamten, Befristung

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 315/04

DRsp Nr. 2004/14640

Insichbeurlaubung von Beamten, Befristung

»Auf Befristungen bei Insichbeurlaubung von Beamten eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost findet das TzBfG keine Anwendung.«

Normenkette:

PostPersRG § 4 Abs. 3 ; TzBfG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses und um die Zahlung von Differenzvergütung.

Der am geborene Kläger war seit 15.02.1979 bei der D B als Beamter beschäftigt, seit 01.09.1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit der Privatisierung der D B ist er bei der Beklagten tätig.

Unter dem 08.01.1996 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.1996 für drei Jahre als Angestellter (Abteilungsleiter Filialbezirksleitung A ) eingesetzt wurde. Nach Modifizierung vom 17.11.1997 wurde dieser Arbeitsvertrag für die Zeit bis 31.12.1999 verlängert. Ab 01.07.1999 wurde der Kläger als Abteilungsleiter Filialbezirksleitung S für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Dem lag der Arbeitsvertrag vom 11.10.1999 zu Grunde, der durch Vertrag vom 26.06.2002 bis 30.06.2003 verlängert wurde.