VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2016 12 CE 16.1186
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; RL 2013/32/EU Art. 3 Abs. 1; RL 2013/32/EU Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 16.797
Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Altersfeststellung im Verfahren der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Primärzuständigkeit der Jugendämter; Beweislast hinsichtlich Minderjährigkeit i.R.d. Beweiswürdigung
VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.1186
DRsp Nr. 2016/14276
Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Altersfeststellung im Verfahren der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Primärzuständigkeit der Jugendämter; Beweislast hinsichtlich Minderjährigkeit i.R.d. Beweiswürdigung
Bei einem auf die Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger Ausländer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage der Inobhutnahme § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3SGB VIII oder § 42a Abs. 1 S. 1 SGB VIII heranzuziehen ist. (red. LS Clemens Kurzidem)Die Kompetenz des Jugendamts, nach § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung zu bestimmen und nach § 21 Abs. 1 S. 1 SGB X die nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich gehaltenen Beweismittel auszuwählen, umfasst die Bewertung einer vom Jugendamt ins Verfahren eingebrachten ärztlichen Bescheinigung als untauglich nicht. (red. LS Clemens Kurzidem)
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