Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Inobhutnahme des Kindes N. C. in der Zeit vom 6. Juni bis zum 29. Juli 2013 sei rechtmäßig gewesen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
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