BAG - Beschluss vom 01.02.2011
1 ABR 79/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; TzBfG § 9;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 203
BAGE 137, 106
MDR 2011, 1300
NZA 2011, 703
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 12/08
ArbG Heidelberg, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14/08

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen; Einsatz von Leiharbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 79/09

DRsp Nr. 2011/9380

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen; Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2009 - 16 TaBV 12/08 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 2. Oktober 2008 - 5 BV 14/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin Arbeitsplätze ausschreiben muss, die sie dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; TzBfG § 9;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Die Arbeitgeberin betreibt ein als gemeinnützig anerkanntes Berufsbildungswerk. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine am 23. Juni 2002 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung über das Verfahren bei Stellenausschreibungen (KBV Stellenausschreibung), deren §§ 1, 2 lauten:

"§ 1