Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer landesgesetzlichen Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Wissenschaftlichen Hochschulen - WissHG -) sowie deren Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht, wonach Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht gleichzeitig einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehören können, das (zumindest auch) für Personalangelegenheiten zuständig ist.
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