Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob und inwieweit die in § 63 Abs. 1 Satz 3 des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg (FHG) enthaltene Regelung, wonach Mitglieder der Fachhochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören können, das für Personalangelegenheiten zuständig ist, mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist.
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