Inkassorisiko für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Hilfsmitteln
SG Stade, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen S 1 KR 212/04
DRsp Nr. 2008/9391
Inkassorisiko für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Hilfsmitteln
Vor dem Hintergrund einer fehlenden Sonderregelung in § 43bSGB V sind die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich selbst dafür zuständig, die ihnen zustehenden Zuzahlungsbeträge ggf einzutreiben. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Leistungserbringern ist sachlich gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]