BAG - Urteil vom 19.01.2011
3 AZR 621/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 195
BAGE 137, 1
MDR 2011, 1240
NZA 2012, 85
ZIP 2011, 1736
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 9/08
ArbG München, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12127/07

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Verpflichtung zur Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 621/08

DRsp Nr. 2011/9411

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Verpflichtung zur Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB. 2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. Orientierungssätze: