BAG - Urteil vom 20.04.2011
5 AZR 196/10
Normen:
ArbGG § 45; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 354/09
ArbG München, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4259/08

Inhaltskontrolle; Formale Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt; Ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 196/10

DRsp Nr. 2011/11450

Inhaltskontrolle; Formale Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt; Ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

1. Ein Widerrufsvorbehalt in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB genügen. Der Verwender muss vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. 2. Fehlt die Angabe von Widerrufsgründen in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Januar 2010 - 7 Sa 354/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 45; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Zulage.

Die Klägerin ist langjährig beim Beklagten als Tierärztin beschäftigt. Der Beklagte zahlt eine Vergütung, die der Beamtenbesoldungsgruppe A13 entspricht.

In § 3 des vom Beklagten formulierten Arbeitsvertrags haben die Parteien folgende Nebenabreden vereinbart:

"...