BAG - Urteil vom 20.04.2011
5 AZR 192/10
Normen:
ArbGG § 45; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 585/09
ArbG München, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9063/08

Inhaltskontrolle; Formale Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt; Ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 192/10

DRsp Nr. 2011/11447

Inhaltskontrolle; Formale Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt; Ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

1. Ein Widerrufsvorbehalt in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB genügen. Der Verwender muss vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. 2. Fehlt die Angabe von Widerrufsgründen in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Dezember 2009 - 7 Sa 585/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 45; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Zulage.

Der Kläger ist langjährig beim Beklagten als Tierarzt beschäftigt. Der Beklagte zahlt eine Vergütung, die der Beamtenbesoldungsgruppe A14 entspricht.

In § 3 des vom Beklagten formulierten Arbeitsvertrags haben die Parteien folgende Nebenabreden vereinbart:

"...