LAG Hamm - Urteil vom 23.05.2012
3 Sa 1836/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1478/11

Inhaltskontrolle einer tariflichen Verfallklausel; Entstehen des Anspruchs nach dem Equal-pay-Gebot

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1836/11

DRsp Nr. 2013/1660

Inhaltskontrolle einer tariflichen Verfallklausel; Entstehen des Anspruchs nach dem "Equal-pay-Gebot"

a) Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist von drei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung nach Fälligkeit hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.b) Auch wenn die weitere Frist, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, als unangemessene Benachteiligung anzusehen ist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, die an die Fälligkeit anknüpft. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG („equal pay“)entsteht nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest, weshalb sas Entstehen des Anspruchs auch nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG abhängt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.11.2011 - 4 Ca 1478/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand