BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 181/08
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 393
BAGE 133, 181
MDR 2011, 111
NZS 2011, 42
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 310/07
ArbG München, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1854/05

Inhaltskontrolle einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf Versorgungsrichtlinien in der betriebliche Altersversorgung [Überraschende Klausel, Transparenzgebot]

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 181/08

DRsp Nr. 2010/12427

Inhaltskontrolle einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf Versorgungsrichtlinien in der betriebliche Altersversorgung [Überraschende Klausel, Transparenzgebot]

1. Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse - ausdrücklich oder stillschweigend - in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen. 2. Bei der dynamischen Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. 3. Die dynamische Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Januar 2008 - 9 Sa 310/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach der Versorgungsordnung der Versorgungskasse MBB (VO MBB - VO 1974) vom 11. Februar 1974 richten.