LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2018
13 Sa 207/18
Normen:
BGB § 308 Nr. 4; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6078/17

Inhaltskontrolle bei der Vereinbarung eines Widerrufsrechts zum Zweck der ErprobungZumutbarkeit einer Widerrufsklausel bei Verfolgung eines Erprobungszwecks bei erheblich geänderten VertragsbedingungenAnspruch auf ein Zwischenzeugnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 207/18

DRsp Nr. 2019/10678

Inhaltskontrolle bei der Vereinbarung eines Widerrufsrechts zum Zweck der Erprobung Zumutbarkeit einer Widerrufsklausel bei Verfolgung eines Erprobungszwecks bei erheblich geänderten Vertragsbedingungen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Verändern die Parteien die beiderseitigen Hauptpflichten in einem fundamentalen Umfang, so hält ein für beide Parteien zum Zweck der Erprobung eingeräumtes, auf sechs Monate befristetes Widerrufsrecht einer Inhaltskontrolle stand.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.02.2018 - 6 Ca 6078/17 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger für den Antrag zu 3. (Hilfsantrag) zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 4; GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, zu welchen Bedingungen der Kläger bei der Beklagten angestellt ist.

Der 1960 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die wesentlich mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 18.05.2015 tätig. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

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