ArbG Chemnitz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3529/10
Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; Wirksamkeit der ersten Stufe bei unangemessen kurzer Frist auf der zweiten Stufe; unbegründete Vergütungsklage eines Leiharbeitnehmers wegen Benachteiligung bei verspäteter Geltendmachung
LAG Chemnitz, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 322/11
DRsp Nr. 2011/16588
Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; Wirksamkeit der ersten Stufe bei unangemessen kurzer Frist auf der zweiten Stufe; unbegründete Vergütungsklage eines Leiharbeitnehmers wegen Benachteiligung bei verspäteter Geltendmachung
1. Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung; auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge kommt es nicht an.2. Etwaige in den Entleiherbetrieben geltende günstigere Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 9 Nr. 2 Satz 1 AÜG; das gilt unabhängig davon, ob der Verleiher den Verfall von Ansprüchen des Leiharbeitnehmers aufgrund bei der Entleiherin geltender Verfallfristen geltend macht oder ob der Leiharbeitnehmer die Unwirksamkeit der mit dem Verleiher vereinbarten Verfallfrist aufgrund günstigerer oder fehlender Verfallfristen bei der Entleiherin geltend macht.3. Ausschlussklauseln sind von Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und unterliegen damit der Inhaltskontrolle.4. Eine Ausschlussklausel, nach der Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist wirksam; sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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