Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2012 -
I. Der Kläger war in der Zeit von 1991 bis zum 28.02.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Gemäß Vertrag vom 30.08.2001 wurde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Anwendung der Bestimmung der Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Zusatzbetriebsvereinbarung zur Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für außertarifliche Mitarbeiter des T -Konzerns in der jeweils geltenden Fassung zugesagt.
Die in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer sieht in B unter Ziffer 4 folgendes vor:
"4.1.1
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