Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG, Schadensersatz nach § 145 AFG
BSG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 88/87
DRsp Nr. 1999/6842
Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133AFG, Schadensersatz nach § 145AFG
1. Die Bundesanstalt für Arbeit darf vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung nach § 133AFG grundsätzlich keine Angaben verlangen, die eine eigene rechtliche Wertung voraussetzen. Das gilt nicht für Fragen in der Form einfacher Rechtsbegriffe des Arbeitslebens, die jedem Arbeitgeber geläufig sind.2. Der Arbeitgeber ist auch dann nicht zum Schadensersatz nach § 145AFG verpflichtet, wenn er eine Frage, die in der Arbeitsbescheinigung nicht dem § 133AFG entspricht, fahrlässig unrichtig beantwortet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]