BSG - Urteil vom 11.01.1989
7 RAr 88/87
Normen:
AFG § 133 Abs. 1, § 145 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 64, 233

Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG, Schadensersatz nach § 145 AFG

BSG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 88/87

DRsp Nr. 1999/6842

Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG, Schadensersatz nach § 145 AFG

1. Die Bundesanstalt für Arbeit darf vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG grundsätzlich keine Angaben verlangen, die eine eigene rechtliche Wertung voraussetzen. Das gilt nicht für Fragen in der Form einfacher Rechtsbegriffe des Arbeitslebens, die jedem Arbeitgeber geläufig sind.2. Der Arbeitgeber ist auch dann nicht zum Schadensersatz nach § 145 AFG verpflichtet, wenn er eine Frage, die in der Arbeitsbescheinigung nicht dem § 133 AFG entspricht, fahrlässig unrichtig beantwortet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 133 Abs. 1, § 145 Nr. 1 ;
Fundstellen
BSGE 64, 233