OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2009
OVG 6 M 20.09
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt an der Oder, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1351/08

Inhaberschaft an einem Sparkonto bei Anlegen eines Sparkontos durch einen nahen Angehörigen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen OVG 6 M 20.09

DRsp Nr. 2009/28586

Inhaberschaft an einem Sparkonto bei Anlegen eines Sparkontos durch einen nahen Angehörigen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2009 geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist begründet. Die Klage hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).