LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.10.2009
L 4 KR 254/09 B ER
Normen:
GKV-OrgWG Art. 1 Nr. 2c Buchst. c DBuchst. c; SGB V § 126 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 115/09

Informationsrecht für andere Hilfsmittelerbringer über den Inhalt von Hilfsmittelverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2009

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 254/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28206

Informationsrecht für andere Hilfsmittelerbringer über den Inhalt von Hilfsmittelverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2009

Bereits nach dem Wortlaut von § 127 Abs. 2 S. 4 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung ist von einer Informationspflicht ohne Einschränkungen auszugehen. Denn das Gesetz spricht nur von "anderen Leistungserbringern", ohne eine Einschränkung zu nennen. Es wird nicht auf bisher zugelassene Leistungserbringer abgestellt oder eine sonstige Einschränkung vorgenommen. Es soll über die "Inhalte abgeschlossener Verträge" informiert werden. Der Wortlaut des Gesetzes begründet folglich auch bezüglich der Inhalte der geschlossenen Verträge keine Einschränkungen im Rahmen der Informationspflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten aus beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKV-OrgWG Art. 1 Nr. 2c Buchst. c DBuchst. c; SGB V § 126 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes umfassende Informationen über Vertragsinhalte mit anderen Leistungserbringern, um ggf. diesem Vertrag beizutreten.