Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 5149/05 ER-B
DRsp Nr. 2008/16794
Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung
Ein Berufungsausschuss muss nicht alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber informieren, wenn einer der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Vielmehr muss sich der antragstellende Arzt vor Aufnahme der Tätigkeit vergewissern, dass eine Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]