LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.01.2006
L 5 KA 5149/05 ER-B
Normen:
SGB X § 39 Abs. 1 ; SGB V § 97 Abs. 3 ; SGG § 77 § 86a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart - S 10 KA 6810/05 ER-B - 07.11.2005,

Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 5149/05 ER-B

DRsp Nr. 2008/16794

Informationspflichten des Berufungsausschusses in der vertragsärztlichen Versorgung

Ein Berufungsausschuss muss nicht alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber informieren, wenn einer der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Vielmehr muss sich der antragstellende Arzt vor Aufnahme der Tätigkeit vergewissern, dass eine Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 1 ; SGB V § 97 Abs. 3 ; SGG § 77 § 86a Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart - S 10 KA 6810/05 ER-B - 07.11.2005,