LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2010
3 Sa 385/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1591/08

Informationspflicht des Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 385/09

DRsp Nr. 2010/10964

Informationspflicht des Arbeitgebers zur Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung

Werden gegenüber einem Arbeitnehmer nacheinander zwei ordentliche betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, ist der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bezüglich der zweiten Kündigung auch dann Genüge getan, wenn die in Hinblick auf diese erteilten Informationen zwar objektiv falsch sind, der Betriebsrat aber aufgrund der im Zusammenhang mit der ersten Kündigung erhaltenen Informationen sowie des von ihm gebilligten Interessenausgleichs die vom Arbeitgeber zu Grunde gelegten Kriterien der Sozialauswahl gekannt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg teilweise abgeändert.

Die Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2009 wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand: