LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2011
9 TaBV 173/10
Normen:
GG Art 9 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 79 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; TV Personalvertretung § 70 Abs. 2 S. 1; TV Personalvertretung § 77; TV Personalvertretung § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 197/10

Informationsansprüche der Gesamtvertretung einer Fluggesellschaft während eines Arbeitskampfes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 173/10

DRsp Nr. 2012/1560

Informationsansprüche der Gesamtvertretung einer Fluggesellschaft während eines Arbeitskampfes

1. Der Betriebsrat hat auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb Anspruch auf vorherige Unterrichtung. 2. Die Personalvertretung einer Fluggesellschaft kann von der Arbeitgeberin für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb im Voraus Auskunft darüber verlangen, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen sowie den individuellen namensbezogenen Dienstplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten sowie welche kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigungen von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind, und die Vorlage der abgeflogenen individuellen namensbezogenen Dienstpläne des fliegenden Personals verlangen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 - 13 BV 197/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: