OVG Sachsen - Beschluss vom 02.02.2010
PL 9 B 393/08
Normen:
SächsPersVG § 35 Abs. 2; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1361/08

Informationsanspruch eines Ersatzmitgliedes des Gesamtpersonalrates; Aushändigung von Abschriften und Kopien von Unterlagen über eine Personalratssitzung nach der Sitzung als Anspruch eines Personalratsmitgliedes

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen PL 9 B 393/08

DRsp Nr. 2010/4471

Informationsanspruch eines Ersatzmitgliedes des Gesamtpersonalrates; Aushändigung von Abschriften und Kopien von Unterlagen über eine Personalratssitzung nach der Sitzung als Anspruch eines Personalratsmitgliedes

§ 35 Abs. 2 SächsPersVG vermittelt keinen Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Erfüllung seines Informationsanspruchs hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes, nachdem die insoweit maßgebliche Sitzung des Gesamtpersonalrats, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wurde, bereits stattgefunden hat.

Tenor

Soweit der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2008 - 9 L 1361/08 - ist wirkungslos, soweit dem Beteiligten zu 1 aufgegeben wird, dem Antragsteller das Einsichtsrecht in die Materialien und Unterlagen zu gewähren, die seitens des Beteiligten zu 1 der ........................ als Prüfungsgrundlage des erstellten Prüfungsergebnisses (10/34) betreffend den Ausschluss des Personalratsmitglieds .................. zur Verfügung gestellt wurden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. November 2008 - 9 L 1361/08 - im Übrigen geändert.