LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2013
18 Sa 366/13
Normen:
AEntG § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3011/11

Industrielle Montage verbundener Rohrleitungen und VTV-BauMontieren und Verschweißen von RohrleitungenVerbundene Rohrleitungen als notwendiger Bestandteil eines Kessels

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 366/13

DRsp Nr. 2014/12005

Industrielle Montage verbundener Rohrleitungen und VTV-Bau Montieren und Verschweißen von Rohrleitungen Verbundene Rohrleitungen als notwendiger Bestandteil eines Kessels

1. Es liegen keine Rohrleitungsbauarbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV-Bau vor, wenn zwar Rohre verschweißt werden, diese aber integraler Bestandteil eines produktionstechnischen Apparats mit eigener Funktion sind und keine spezifischen Kenntnisse des bauwirtschaftlichen Ausbildungsberufs "Rohrleitungsbauer" zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2. Das Montieren und Verschweißen von Rohrleitungen zählt nicht zum Rohrleitungsbau im Tarifsinne, wenn die verbundenen Rohrleitungen der notwendige Bestandteil eines Kessels in einem Kraftwerksblock sind und die Rohrleitungen nicht nur dem Transport von Dampf dienen, sondern sie durch ihre individuell geplante Anordnung innerhalb des Kessels die Erzeugung von spezifischem Druck zur Elektrizitätsgewinnung ermöglichen und die Anforderungen an das Verbinden der Rohre als Kesselelemente von einem ausgebildeten Rohrleitungsbauer ohne erhebliche und nicht bautypische Zusatzqualifikationen nicht erfüllt werden können (Abweichung von BAG 17.11.2010 - 10 AZR 845/09). 3. Eine diesbezügliches industrielle Montage fällt unter die rückwirkend zum 1. Januar 2008 geltenden Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen.