LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.07.2016
L 13 VJ 16/12
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 Nr. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 VJ 243/07

ImpfschadenDiabetes mellitus Typ IÖffentlich empfohlene ImpfungenBeweismaßstab

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen L 13 VJ 16/12

DRsp Nr. 2016/15868

Impfschaden Diabetes mellitus Typ I Öffentlich empfohlene Impfungen Beweismaßstab

1. Die Voraussetzungen der Versorgungsgewährung liegen nicht vor, wenn es sich bei Impfungen nicht um öffentlich empfohlene Impfungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG handelt. 2. Die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im sog. Vollbeweis -feststehen, und allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (§ 61 Satz 1 IfSG). 3. Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt an der Oder vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 60 Abs. 1 Nr. 1; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand:

Der im Jahr 2000 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung von Versorgungsleistungen infolge eines von ihm geltend gemachten Impfschadens.

Seine Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I, derentwegen bei ihm ein GdB von 50 festgestellt wurde, führt er auf folgende Impfungen zurück:

a. 28.2.2001 mit Infanrix hexa,