Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt an der Oder vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahr 2000 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung von Versorgungsleistungen infolge eines von ihm geltend gemachten Impfschadens.
Seine Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I, derentwegen bei ihm ein GdB von 50 festgestellt wurde, führt er auf folgende Impfungen zurück:
a. 28.2.2001 mit Infanrix hexa,
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