III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Der Verstorbene habe durch Übersendung des von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrags ein entsprechendes Angebot i.S.d. § 145 BGB unterbreitet, das dem Beklagten zugegangen sei. Der Antrag sei nach § 153 BGB annahmefähig gewesen, denn ein anderer Wille des Antragenden - dahingehend, dass der Vertrag im Fall des Versterbens nicht gelten solle - sei nicht zu erkennen; hierbei komme es nicht auf den Willen des Antragsempfängers an. Der Beklagte habe den Antrag durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrags angenommen.