III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist das Vorliegen der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Schwangerschaft im Sinne diese Vorschrift vorliegt, habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass auf die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen abzustellen sei. Das BAG führte aus, es halte an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach es bei der Frage des Vorliegens der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung auf die äußerste zeitliche Grenze für den möglichen Beginn der Schwangerschaft ankommt. Dieser liege 280 Tage vor dem ausgerechneten Entbindungstermin. Dieser zeitliche Rahmen markiert die äußerste Grenze, innerhalb derer eine Schwangerschaft vorliegen könne. Zwar werden dadurch bereits die Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist. Sinn und Zweck der Schutzvorschrift sei aber der maximale Schutz der Schwangeren. Bei der Festlegung des Beginns des Kündigungsschutzes gehe es nicht um die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft im naturwissenschaftlichen Sinne. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag zu genügen, seien bei der Berechnungsmethode vielmehr auch prognostische Elemente einzubeziehen.