II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage u.a. auch um Annahmeverzugslohnansprüche.

Der Arbeitnehmer hatte sich nach Streit mit dem Arbeitgeber am 22.04.2022 krankgemeldet, am 27.04.2022 zum 31.07.2022 selbst gekündigt und sich am 29.04.2022 arbeitssuchend gemeldet. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin am 03.05.2022 fristlos. Der Arbeitnehmer meldete sich erneut arbeitssuchend, nahm im Juni an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit teil und stand ab dem 01.08.2022 in einem neuen Arbeitsverhältnis. Er erhob Kündigungsschutzklage und machte überdies Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Die Arbeitgeberin meinte, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für unwirksam und sprach dem Arbeitnehmer die begehrten Annahmeverzugslohnansprüche zu. Die Beklagte legte Berufung ein, die erfolglos blieb.