II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen in der Getränkeindustrie, unterhält einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat gebildet ist. Den Betriebsratsmitgliedern wurden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Laptops zur Verfügung gestellt.

Für die Rekrutierung neuer Mitarbeiter verwendet die Arbeitgeberin eine "Recruiting"-Software. In diesem Programm werden Stellenausschreibungen verwaltet. Es enthält zudem ein digitales Bewerbungsportal, in dem die externen und internen Bewerber, nachdem sie einen Account angelegt haben, alle erforderlichen Unterlagen hochladen können, um an dem Bewerbungsprozess teilnehmen zu können. Die Betriebsratsmitglieder können diejenigen "Datenfelder", die das Anschreiben, den Lebenslauf sowie etwaige Zeugnisse und Zertifikate beinhalten, in dem Bewertungsportal einsehen.

Im Frühjahr 2021 schrieb die Arbeitgeberin eine Stelle aus, auf die insgesamt 33 externe Bewerbungen eingingen. Die entsprechenden Bewerbungsunterlagen wurden in dem Recruiting-Programm hinterlegt.

Im Juni 2021 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um die Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers zum 01.10.2021. Diese Zustimmung verweigerte der Betriebsrat. Im Rahmen des daraufhin von der Arbeitgeberin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens wandte der Betriebsrat ein, er sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, da ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt wurden.