Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Nahmen Betriebsratsmitglieder an Schulungen für Betriebsräte teil und stellte ihnen der Veranstalter ohne Rückgabeverpflichtung ein Tablet-PC, Laptoptaschen und hochwertige Rucksäcke als "Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" zur Verfügung, hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung dieser konkreten Gegenstände aus § 40 Abs. 2 BetrVG.
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