Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Will der Arbeitgeber den Erholungsurlaub bei Elternzeit kürzen, muss er dies vor, während oder nach dem Ende der Elternzeit erklären. § 26 Abs. 2c TVöD ersetzt diese Erklärung weder für den gesetzlichen noch für übergesetzlichen Urlaub.
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