I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
In diesem Rechtsstreit geht es um eine sachlich-rechnerische Berichtigung aus dem 3. Quartal 2002.
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