Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit stehen die Honorarbescheide der Beklagten für die Klägerin für die Quartale 2007/I, 2007/III, 2007/IV, 2008/I und 2008/II.
Die Klägerin ist als medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. In den Quartalen 2007/I und 2007/III waren bei ihr zwei Ärzte, eine Gynäkologin und ein Chirurg, sowie ab dem Quartal 2007/IV drei Ärzte, zwei Gynäkologen und ein Chirurg tätig.
Die Beklagte bewilligte ihr mit Honorarbescheid vom 26. Juli 2007 für das Quartal 2007/I ein Bruttohonorar in Höhe von 83.444,09 Euro. Die Klägerin erhob Widerspruch (Eingang: 17. August 2007) und rügte die Verwendung eines Korrekturfaktors von 1,0 sowie die dabei zu Grunde gelegte Zählung hausinterner gemeinsamer Behandlungsfälle. Es gebe über 15 % gemeinsame Fälle der beiden Ärzte.
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