BSG - Beschluß vom 22.06.2005
B 6 KA 68/04 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 3 § 85 Abs. 3a § 85 Abs. 3b § 85 Abs. 3c § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 8/00
SG Dresden, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 317/98

Honorarverteilungsmaßstab in der Kassenärztlichen Versorgung, Zulässigkeit von Honorarkontingenten

BSG, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 68/04 B

DRsp Nr. 2005/18983

Honorarverteilungsmaßstab in der Kassenärztlichen Versorgung, Zulässigkeit von Honorarkontingenten

Bei einem Honorarverteilungsmaßstab kann die Bildung von Honorartöpfen für die einzelnen Arztgruppen durch das Bestreben gerechtfertigt sein, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 3 § 85 Abs. 3a § 85 Abs. 3b § 85 Abs. 3c § 85 Abs. 4 ;

Gründe: