Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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