LSG Hessen - Urteil vom 17.11.2010
L 4 KA 69/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 445/07
SG Marburg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 933/05

Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung; Zulässigkeit von Stützungsregelungen für Neurologen und Psychiater im Honorarverteilungsmaßstab

LSG Hessen, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 4 KA 69/08

DRsp Nr. 2011/612

Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung; Zulässigkeit von Stützungsregelungen für Neurologen und Psychiater im Honorarverteilungsmaßstab

Der Honorarverteilungsmaßstab hat die Aufgabe, die von den Krankenkassen gezahlte Gesamtvergütung unter den Vertragsärzten zu verteilen. Bei der Ausgestaltung des HVM haben die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist. Das Gebot der leistungsproportionalen Verteilung verpflichtet dabei zu einer grundsätzlich gleichmäßigen Vergütung der ärztlichen Leistungen. Eine rechtliche Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung, im Honorarverteilungsmaßstab Stützungsregelungen außer für den Fall des Punktwertverlusts auch dann vorzusehen, wenn eine Honorar(unter)gruppe im Vergleich zum Durchschnittshonorar über alle Facharztgruppen hinweg sinkende Erlöse zu verzeichnen hat, lässt sich nicht begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; § Abs. ;