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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, mit welchem Punktwert die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) die Behandlungsleistungen des in ihrem Bezirk zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers gegenüber Versicherten honorieren muss, deren Krankenkassen (KKn) ihren Sitz außerhalb des Bezirks der Beklagten haben (so genannte Fremdkassenfälle).
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