BSG - Urteil vom 31.08.2005
B 6 KA 6/04 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2 § 82 Abs. 2 S. 1 § 83 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 89 Abs. 1 § 89 Abs. 1a ;
Fundstellen:
BSGE 95, 86
NZS 2006, 445
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KA 12/00 - 12.02.2003,
SG Dresden, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 330/98

Honorarrechtsstreit in der Vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 6/04 R

DRsp Nr. 2006/2201

Honorarrechtsstreit in der Vertragsärztlichen Versorgung

Im Honorarrechtsstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung sind die Vereinbarungen über die Höhe der Gesamtvergütung nicht zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde nimmt eine Kontrolle auf Rechtsverstöße vor. Deren Beanstandungen können die Partner der Gesamtverträge gerichtlich anfechten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 72 Abs. 2 § 82 Abs. 2 S. 1 § 83 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 3 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 § 89 Abs. 1 § 89 Abs. 1a ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über eine höhere Vergütung vertragsärztlicher Leistungen.

Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den hier streitigen Quartalen IV/1996 und III/1997 bis III/1998 war er zur Führung der Schwerpunktbezeichnung "Kardiologie" berechtigt. Ab November 1996 beschäftigte er den Facharzt für innere Medizin Dr. S als angestellten Arzt. Ab dem Quartal II/1997 betrieb er mit diesem während des streitgegenständlichen Zeitraums eine Gemeinschaftspraxis, die er später mit anderen Ärzten fortführte. Seit Juli 2004 führt er wieder eine Einzelpraxis.