LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2015
L 24 KA 98/13
Normen:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 13/12

Honorarbescheid zur vetragsärztlichen VersorgungAnhebung des FallzahlkorrekturfaktorsAnspruch auf Höherbewertung bestimmter Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen L 24 KA 98/13

DRsp Nr. 2015/3749

Honorarbescheid zur vetragsärztlichen Versorgung Anhebung des Fallzahlkorrekturfaktors Anspruch auf Höherbewertung bestimmter Leistungen

1. Ein aus dem Gebot einer angemessenen Vergütung herzuleitender Anspruch auf Höherbewertung bestimmter Leistungen oder Leistungskomplexe besteht nicht.2. Der erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 27.265,68 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitbefangen ist der Honorarbescheid der Beklagten für die Kläger des Quartals 2010/I.