SG Hannover vom 25.11.2009
S 16 KA 47/05
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1;

Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung nach der missbräuchlichen Nutzung einer Praxisgemeinschaft

SG Hannover, vom 25.11.2009 - Aktenzeichen S 16 KA 47/05

DRsp Nr. 2010/22664

Honorarberichtigung in der vertragsärztlichen Versorgung nach der missbräuchlichen Nutzung einer Praxisgemeinschaft

Allein das Überschreiten der Aufgreifkriterien von 20 Prozent bzw. 30 Prozent Patientenidentität lässt nicht zwingend den Vorwurf der Missbräuchlichkeit bei der Ausgestaltung einer Praxisgemeinschaft zu. Hierzu gehört bewusstes und zielgerichtetes Ausnutzen der Kooperationsform zur unberechtigten Vermehrung der Scheinzahlen. Im Einzelfall kann es daher notwendig sein, die berechtigt abgerechneten Fälle der gemeinsam behandelten Patienten herauszurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1;