Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.311 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger, der als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zugelassen ist, war bis zum 31.12.2002 Partner einer Praxisgemeinschaft, die Öffnungszeiten werktags von 7 bis 24 Uhr sowie wochenends und feiertags von 7 bis 19 Uhr angab. Die ihr angehörenden Zahnärzte waren in unterschiedlichen Schichten tätig.
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