BSG - Urteil vom 10.03.2004
B 6 KA 13/03 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 6 KA 73/01 - 10.09.2002,
SG Kiel, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 134/99

Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerungen im Honorarverteilungsmaßstab

BSG, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 13/03 R

DRsp Nr. 2004/14372

Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerungen im Honorarverteilungsmaßstab

1. Begrenzen Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab das Honorar für Fallzahlsteigerungen, so können sie daran gebunden sein, dass sowohl der einzelne Vertragsarzt als auch seine Fachgruppe im Durchschnitt eine bestimmte Fallzahlzuwachsquote überschreiten. 2. Auch Ärzte, die niedrige Fallwerte und unterdurchschnittliche Gesamthonoraranforderungen haben, können von der Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerungen erfasst werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I

Umstritten sind Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen.

Der Kläger ist seit März 1997 als Orthopäde im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.