BSG - Urteil vom 10.03.2004
B 6 KA 3/03 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 92, 233
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 16/00

Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen B 6 KA 3/03 R

DRsp Nr. 2004/14374

Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Begrenzen Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab das Honorar für Fallzahlsteigerungen, so ist eine jährliche Zuwachsquote von 3% ausreichend, wenn für die darüber hinaus gehenden Fälle eine abgestaffelte Vergütung gewährt wird. 2. Bei Praxen mit noch unterdurchschnittlicher Fallzahl ist eine völlige Freistellung von der Wachstumsbegrenzung nur in der Aufbauphase notwendig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 85 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I

Umstritten sind Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen.

Der Kläger ist seit 1992 als Praktischer Arzt im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.