LAG Hamm - Beschluss vom 10.02.2012
10 TaBv 61/11
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/11

Honoraranspruch und -durchsetzung eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 10 TaBv 61/11

DRsp Nr. 2012/7840

Honoraranspruch und –durchsetzung eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

1. Der Vergütungsanspruch eines Beisitzers einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle, der nicht zu den in § 76a Abs. 2 BetrVG genannten Personen gehört, ergibt sich unmittelbar aus § 76a Abs. 3 BetrVG. 2. Ein betriebsfremder Beisitzer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet. 3. Der Honoraranspruch ergibt sich der Höhe nach aus § 76a Abs. 4 BetrVG i.V.m. den §§ 315, 316 BGB. 4. Der Beisitzer kann seine Vergütung einseitig aufgrund des ihm zustehenden Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars festgesetzt; diese Festsetzung hält sich im Entscheidungsfall im Rahmen billigen Ermessens und der gemäß § 76a Abs. 3 Satz 2 BetrVG geltenden Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 – 5 BV 4/11 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle sowie um einen Honorardurchsetzungsanspruch.