Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2011 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
A
Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle sowie um einen Honorardurchsetzungsanspruch.
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