OLG Dresden - Beschluss vom 31.07.2018
4 U 252/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 628;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 519/16

Honoraranspruch eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung eines ZahnimplantateRechte des Patienten bei Mängeln des Zahnersatzes

OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 252/18

DRsp Nr. 2018/10762

Honoraranspruch eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung eines Zahnimplantate Rechte des Patienten bei Mängeln des Zahnersatzes

1. Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt. 2. Der Zahnarzt darf Teile seiner Leistung, namentlich die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.847,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 628;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.