OLG Hamburg - Urteil vom 20.03.2002
1 U 62/01
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 § 108 Nr. 2 § 109 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1301
OLGReport-Hamburg 2002, 314
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 205/00

Honoraranspruch des Krankenhausträgers gegenüber einem Kassenpatienten für Krankenhausbehandlung

OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 62/01

DRsp Nr. 2003/6792

Honoraranspruch des Krankenhausträgers gegenüber einem Kassenpatienten für Krankenhausbehandlung

»1. Bei einem gesetzlich versicherten Kassenpatienten ist der Honoraranspruch des Krankenhausträgers unmittelbar gegen die Krankenkasse gerichtet.2. Der Krankenhausträger hat nicht die Wahl, ob er seinen Honoraranspruch gegenüber der Krankenkasse vor den Sozialgerichten oder gegenüber dem Patienten vor den Zivilgerichten durchsetzt. Der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sich wegen der Kostenerstattung beim Fortbestehen der Notwendigkeit einer stationären Behandlung an die Krankenkasse zu wenden, kann sich der Krankenhausträger nicht durch Abschluss eines den Patienten zur Zahlung verpflichtenden privatrechtlichen Vertrages entziehen.«

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 § 108 Nr. 2 § 109 Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Kosten für die stationäre Behandlung in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 4. März 1999.