Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine bei dem Kläger vorliegende Hörstörung eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist.
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