LSG Sachsen - Urteil vom 12.02.2019
L 9 KR 326/15
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 126; SGB V § 127;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 949/13

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungKostenerstattung selbstbeschaffter HörgeräteKeine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten Hörgeräteversorgung

LSG Sachsen, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 326/15

DRsp Nr. 2019/10602

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung selbstbeschaffter Hörgeräte Keine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten Hörgeräteversorgung

Es besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für einen den Festbetrag übersteigenden Betrag einer Hörgeräteversorgung, wenn mit einem Festbetragsgerät ein ausreichender Behinderungsausgleich erzielt werden kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 126; SGB V § 127;

Tatbestand: