I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 8. November 1936 geborene Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 2001 ein Recht auf die Zusatzleistung eines Steigerungsbetrages nach § 269 Abs 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Art 1 Nr 86 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) zusätzlich zu ihren Rechten auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gemäß Art 2 § 4 RÜG hat.
Die Klägerin hat ab 1. Dezember 1996 Rechte auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach Art 2 § 4 RÜG. Seit dem 1. Dezember 2001 hat die Klägerin ein Recht auf Regelaltersrente (RAR) nach dem SGB VI, neben dem ihr ein Recht auf die Zusatzleistung eines Steigerungsbetrages nach § 269 Abs 1 SGB VI zusteht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|